Postanschrift

HELIMA GmbH
Postfach 10 10 12
 D - 42010 Wuppertal

Adresse & Anfahrt

HELIMA GmbH
 Am Deckershäuschen 62
 D - 42111 Wuppertal

Telefon +49 202 - 70 94 - 0
 Telefax +49 202 - 70 94 - 288
 E-Mail [email protected]

USt-ID-Nr

DE302050087

Geschäftsführung

Stefan Schoppmann

Handelsregister

HRB 27044 Wuppertal

Impressum

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen



§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1.
Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „diese Geschäftsbedingungen“). Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Abnehmer“) schließen.

1.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das allgemeine Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt kein Einverständnis mit der Geltung jeder allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch schlüssige Handlungen, wie beispielsweise die Erbringung einer Leistung durch uns, Vertragsbestandteil.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unsererseits, sowie sämtliche Nebenleistungen. Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung der Einbeziehung gelten diese Geschäftsbedingungen für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen unsererseits.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1.
Soweit unsere Angebote ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet sind, können wir diese auch nach Zugang der Abnahme durch den Abnehmer unverzüglich widerrufen.

2.2.
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden, dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln erwirbt der Abnehmer kein Urheberrecht. Dies gilt auch für solche der erwähnten Materialien und Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Die Weitergabe der genannten Materialien und Dokumente an Dritte bedarf in jedem Fall unsere Zustimmung. Der Abnehmer hat dies durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Angestellten oder sonstigen Personen, die mit Wissen und Wollen in seinen Pflichtenkreis tätig werden, sicherzustellen. Die genannten Materialien sind unverzüglich auf Kosten des Abnehmers zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.



§ 3 Preise

3.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Frachtkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Auslandsgeschäften entfällt die Mehrwertsteuer; der Empfänger hat jedoch die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren, insbesondere Zölle, und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben oder Gebühren zu tragen.

3.3.
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die den Abzug von Skonto vorsehen, gelten nicht.

3.4.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber entgegengenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Abnehmer die Kosten der Diskontierung und Einziehung.



§ 4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen, Liefer- und Leistungszeiten

4.1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

4.2.
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.3.
Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht uns in vollem Umfang zu.

4.4.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.5.
Soweit die Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden oder zu leistenden Sache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4.6.
Soweit mit dem Abnehmer vereinbart wurde, dass unsere Lieferung oder Leistung nicht zu einem festen Termin, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, auch vor Ablauf des Zeitraums zu liefern oder unsere Leistung zu erbringen. Soweit mit dem Abnehmer ein fester Liefertermin vereinbart wurde, sind wir, nachdem wir dem Abnehmer eine angemessene Zeit vor Lieferung oder Erbringung der Leistung dies angezeigt haben, zur vorzeitigen Lieferung oder Erbringung der Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn aus für uns erkennbaren Gründen die Lieferung nur zu dem vereinbarten Termin erfolgen kann.

4.7.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Abnehmer bei solchen Verträgen, die ihn zum Abruf von Teillieferungen aus einer Gesamtmenge von Waren berechtigen, verpflichtet, uns rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Ruft der Abnehmer nicht rechtzeitig ab oder teilt er nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist dazu berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen und die Ware zu liefern. Ruft der Abnehmer mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ab oder teilt er mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig ein, so sind wir nach vorheriger Abmahnung berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Die uns gesetzlich zustehenden Schadensersatzsprüche bleiben in jedem Fall unberührt.

4.8.
Bei Abrufaufträgen nach § 4 Abs. 7 dieser Geschäftsbedingungen sind wir berechtigt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Technische Änderungswünsche des Abnehmers können nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden.

4.9.
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.



§ 5 Lieferverzögerungen

5.1.
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks oder Aussperrungen oder Betriebs- und/oder Rohstoffmangel berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend unmöglich machen und darüber hinaus bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.

5.2.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers nach Maßgabe des § 8 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.



§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

6.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Abnehmer ist Wuppertal.
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen auf den Abnehmer über, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.2.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.



§ 7 Gewährleistung

7.1.
Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht binnen drei Tagen gerügt wird, wobei die Absendung der Rüge an uns entscheidend ist. War der Mangel bei der sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar, so gilt die Pflicht zur unverzüglichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.

7.2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Versendungsort verbracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entspricht. Soweit wir die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung wählen, sind die mängelbehafteten Liefergegenstände frachtfrei an uns zurückzusenden, wobei der Abnehmer verpflichtet ist, die preisgünstigste Versandart zu wählen.

7.3.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Abnehmer oder bei einem vom Abnehmer bestimmten Dritten.

7.4.
Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.



§ 8 Schadensersatz

8.1.
Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen sowie – ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2.
Darüber hinaus haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle des Leistungsverzugs oder der Verletzung einer sonstigen Kardinalpflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit denen wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen mussten.

8.3.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt.



§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen.

9.2.
Der Abnehmer ist verpflichtet, den Liefergegenstand für uns zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

9.3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4.
Der Abnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Fakutra-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

9.6.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7.
Der Abnehmer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindungen des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.



§ 10 Zahlungsbedingungen

10.1.
Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bei Ablauf dieser Frist kommt der Abnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.

10.2.
Der Abnehmer ist zur Aufrechnung nur mit solchen ihm zustehenden Forderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.



§ 11 Schriftform- und Schlussbestimmungen

11.1.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Regelungen, die mit Geschäftsführern oder Prokuristen unsererseits vereinbart werden.

11.2.
Gerichtsstand für alle etwaige Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist Wuppertal. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand sowie an dem Ort zu verklagen, an den der Liefergegenstand auf Wunsch des Abnehmers versandt wurde.

11.3.
Alle Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Eingehung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrags entstehen, sind nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie auf deliktische oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen.

Einkaufsbedingungen


Bestell-, Positions- und Kostenstellennummern sind in den Auftrags­bestätigungen und in jeglichem Schriftwechsel sowie in den Lieferscheinen, Frachturkunden, Rechnungen stets anzugeben.
Versandanzeige und Lieferschein 1 fach.
Rechnung 2 fach.
Diese Schriftstücke sind uns am Tage des Versandes gesondert durch die Post zuzustellen.

Warenannahme
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 14.00 Uhr.
Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr.
Versendung hat frachtgünstigst unter Ausnutzung des Ladegewichts zu erfolgen.
Express- und Eilgutversand, soweit nicht frachtgünstiger, nur auf unsere ausdrückliche Anweisung.

Versandanschrift für Postsendungen
42010 Wuppertal, Postfach 10 10 12.

Express- und Stückgutsendungen
Bestimmungsbahnhof Wuppertal-Elberfeld.